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Entscheidung: Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig


Mit dem OVG-Urteil schwinden seine Erfolgschancen: Rottweiler-Halter Otto Sloot hatte gegen die massive Erhöhung der Hundesteuer in Rheine geklagt.
Mit dem OVG-Urteil schwinden seine Erfolgschancen: Rottweiler-Halter Otto Sloot hatte gegen die massive Erhöhung der Hundesteuer in Rheine geklagt.
(Rapreger)


Rheine. Eine erhöhte Hundesteuer für Rottweiler ist zulässig. Das hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster am Dienstag entschieden. Damit schwinden wohl auch die Chancen für den Rheiner Rottweiler-Halter Otto Sloot, der am Verwaltungsgericht gegen die Erhöhung der Hundesteuer in Rheine geklagt hatte.

Nachdem die Stadt Rheine die Steuer für Hunde, die als gefährlich eingestuft werden, massiv erhöht hatte, beschritt Sloot Anfang des Jahres den Rechtsweg. Statt 55,20 Euro in 2009 verlangte die Stadt für seinen Rottweiler-Rüden „Boss“ nun 420 Euro.


In der Regel orientieren sich die Verwaltungsgerichte an den Entscheidungen des OVG als höhere Instanz. Dennoch will Sloot die OVG-Entscheidung zunächst einmal genau unter die Lupe nehmen. „Ich werde das mit meinem Rechtsbeistand prüfen. Danach entscheiden wir, ob wir noch etwas unternehmen“, sagte Sloot am Dienstag auf Anfrage.

"Man muss jetzt warten, bis die Entscheidung Rechtskraft erlangt. Dann werden die Klagen, die gegen die Stadt Rheine anhängig sind, sicher auch schnell zu Ende gebracht", sagte Stadtsprecher Bernd Weber. Insgesamt haben drei Hundehalter am Verwaltungsgericht in Münster gegen die Erhöhung der Hundesteuer in Rheine Klage eingereicht.

Konkret hat das OVG am Dienstag die Klagen von Hundehaltern aus Issum und Oer-Erkenschwick abgewiesen.

Rottweiler gehörten zu einer Hunderasse „mit abstraktem Gefährdungspotenzial“, entschieden die Richter und beriefen sich auf aktuelle Beißstatistiken. Der Satzungsgeber habe daher von einer „abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen dürfen“. Die höhere Steuer sei somit rechtmäßig, um den Bestand von Rottweilern in den Gemeinden zu verringern, hieß es in der Begründung des Oberverwaltungsgerichtes (Aktenzeichen: 14 A 1847/09).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

VON MATTHIAS SCHRIEF


19 · 10 · 10
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