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Europäischer Gerichtshof gibt Beschwerde statt / Rechtsanwalt Röttgering: „Freispruch ist Freispruch“

„Verletzung von Menschenrechten“

Gescher. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg stellte jetzt die Verletzung von Menschenrechten in den Urteilsgründen eines Strafurteils des Landgerichts Münster fest.

Allgemeine Zeitung

Wie der in Gescher tätige Strafverteidiger, Rechtsanwalt Derk Röttgering, in einer Presseerklärung bestätigte, hat der Europäische Gerichtshof für Menschrechte in einer Entscheidung vom 15. Januar 2015 eine Verletzung von Menschenrechten in einem strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts Münster aus 2008 festgestellt und die Bundesrepublik Deutschland zum Schadenersatz verurteilt. Der durch Rechtsanwalt Röttgering vertretene Beschwerdeführer hatte insgesamt zwei Jahre lang gegen ihn gerichtete staatsanwaltliche Ermittlungen und ein anschließendes gerichtliches Strafverfahren erdulden müssen, bevor sich seine Unschuld herausstellte.

Zwischenzeitlich kam er in Untersuchungshaft, jedoch konnte Rechtsanwalt Röttgering nach knapp einer Woche die Außervollzugssetzung des Haftbefehls erreichen. Auf Grundlage eines – wie sich später herausstellte – fehlerhaften Glaubwürdigkeitsgutachten erhob die Staatsanwaltschaft in Münster Anklage gegen den Mann. Die für das Gutachten verantwortliche Sachverständige wurde in einem späteren, ebenfalls durch Röttgering geführten Verfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Mann verurteilt.

2008 stellte sich die Unschuld des Mannes heraus. Das Landgericht Münster folgte dem Antrag Rötterings und sprach den Mann frei. In den Urteilsgründen führte das Landgericht Münster allerdings sinngemäß aus, es gehe – trotz fehlender Nachweise – davon aus, dass es tatsächlich zu der vorgeworfenen Straftat durch den Angeklagten gekommen sei.

Gegen diese Entscheidung erhob Röttgering für seinen Mandanten Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die jedoch durch Beschluss vom 10. 3. 2009 nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Diese Entscheidung griff Röttgering sodann mit einer Menschenrechtsbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im September 2009 an und bekam jetzt Recht. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Grundsatz des fairen Verfahrens) fest und urteilte, dass im Falle eines Freispruchs in den Urteilsgründen Ausführungen dahingehend, dass das Gericht aber gleichwohl der Auffassung sei, an den Vorwürfen „sei etwas dran“, menschenrechtsverletzend seien. Diese Ausführungen stellten einen Verstoß gegen den international geltenden Zweifelssatz – im Zweifel für den Angeklagten – dar. Folglich wurde die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Ersatz sonstigen Schadens verurteilt.

Der Gerichtshof hat nach Auffassung Röttgrings erfreulicherweise klargestellt, dass auch in strafgerichtlichen Entscheidungen die Grenze zulässiger Äußerungen überschritten ist, wenn diese Ausführungen den Charakter einer Schuldfeststellung erreichen, welche die Öffentlichkeit ermuntert, an die Schuld des Betroffenen zu glauben nach dem Motto: „Irgendwas wird schon drangewesen sein“.

Freispruch ist Freispruch, so Rechtsanwalt Röttgering, einen solchen erster oder zweiter Klasse gebe es nicht. Das sei jetzt einmal mehr festgeschrieben.

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